vom 9. November 2016, revidiert Mai 2020
1. Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB-WB) halten die grundsätzlichen Regelungen für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) fest.
2. Sie gelten für alle Teilnehmenden von CAS-Studienangeboten (CAS), DAS-Studienangeboten (DAS), Bausteinen, Kursen und Veranstaltungen sowie für alle Studierenden von MAS-Studiengängen (MAS).
2. Einschreibeverfahren
Mit der Unterschrift auf der Anmeldung bzw. mit dem Abschliessen der Onlineanmeldung wird erklärt, dass die vorliegenden AB zur Kenntnis genommen sowie akzeptiert werden. Die Anmeldung ist rechtsverbindlich und wird nach Eingangsdatum berücksichtigt.
3. Zulassung
1. Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungsangeboten der ZHdK sind:
- Hochschulabschluss
- Erfahrung in der Arbeitswelt
- Positiver Entscheid über die Eignungsabklärung. Diese kann insbesondere aus Zulassungsgespräch, Prüfung, Einzelarbeit oder Bearbeitung einer Aufgabe bestehen.
2. Eine Aufnahme sur dossier, d.h. ohne dass die Voraussetzungen gemäss Ziff.3.1 erfüllt sein müssen, ist in begründeten Fällen möglich. In diesem Fall ist neben dem Anmeldedossier ein schriftlicher Antrag einzureichen.
3. Über die Zulassung zum Weiterbildungsangebot entscheidet die jeweilige Studienleitung in Absprache mit der Leitung Zentrum Weiterbildung aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie dem Resultat aus der Eignungsabklärung.
4. Die Zulassungsbestätigung erfolgt schriftlich per E-Mail nach Anmeldeschluss des Weiterbildungsangebots.
5. Die Anzahl der Plätze ist beschränkt. Anmeldungen werden in der Regel nach zeitlicher Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Die Studienleitung kann aber auch andere Aufnahmekriterien anwenden, z.B. zur Sicherstellung ausgewogener Gruppenzusammensetzungen im Sinne bestimmter Kompetenzen oder Berufserfahrung.
4. Durchführung
1. Bei ungenügender Anzahl Anmeldungen zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses behält sich die ZHdK vor, das Weiterbildungsangebot abzusagen oder zu verschieben.
2. Falls das Weiterbildungsangebot nicht durchgeführt werden kann, wird darüber kurz nach Anmeldeschluss Bescheid gegeben. Ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht.
3. Bei Nichtdurchführung wird die Anmeldegebühr zurückerstattet.
4. Die Zulassung zu einem CAS (oder einer anderen Moduleinheit) bedeutet nicht automatisch die Zulassung zu einem Studium, das diesen CAS beinhaltet, beispielsweise einen weiterführenden CAS, DAS oder MAS.
5. Zahlungsbedingungen
1. Mit der Zulassung zum Weiterbildungsangebot ist die gesamte Teilnahme- bzw. Studiengebühr geschuldet.
Vorbehalten bleibt Abs. 5.
2. Bei CAS, DAS und MAS erfolgt die Rechnungsstellung der Teilnahme- bzw. Studiengebühr pro Semester. Die Semestergebühr muss vor Beginn des Semesters überwiesen werden.
3. Bei Bausteinen wird der gesamte Betrag vor Kursbeginn in Rechnung gestellt. Die Kursgebühr muss vor dem Start des Bausteins überwiesen werden.
4. Die einzelnen Semestergebühren von CAS und DAS können in drei Raten bezahlt werden. Die Ratenzahlungsoption muss bei der Anmeldung angegeben werden. Die erste Rate ist vor Studienbeginn bzw. vor dem neuen Semester zu begleichen.
5. Eine Annullation einer Anmeldung ist bis zum Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Die Anmeldegebühr wird jedoch nicht rückerstattet. Bei einem Rücktritt nach Anmeldeschluss aber vor Beginn des Weiterbildungsangebots werden 50% der Teilnahme- bzw. Studiengebühr verrechnet. Nach Beginn des Weiterbildungsangebotes ist die ganze Teilnahme- bzw. Studiengebühr geschuldet.
6. Anmeldegebühr
Die Anmeldegebühr für CAS, DAS und MAS beträgt CHF 200. Diese wird auch bei einem Rückzug der Anmeldung vor Anmeldeschluss geschuldet. Für kürzere Weiterbildungsangebote wird keine Anmeldegebühr erhoben.
7. Unterbruch und Rücktritt
1. Eine Unterbrechung des Weiterbildungsangebots ist in der Regel nicht möglich. Bei einem Rücktritt wird die Teilnahme- bzw. Studiengebühr nicht zurückerstattet (vgl. Ziff. 5.1).
2. Es ist Sache der Teilnehmenden bzw. Studierenden, eine Annullationsversicherung abzuschliessen, welche Stornokosten wegen Krankheit und anderer Ereignisse abdeckt.
3. In Härtefällen wie bei längerer, ärztlich nachgewiesener Krankheit/Unfall entscheidet die Leitung Zentrum Weiterbildung auf schriftliches Gesuch hin über eine Rückerstattung der Teilnahme- bzw. Studiengebühr, die jedoch maximal 50 Prozent beträgt.
8. Studienangebot
1. Das Lehrangebot richtet sich nach den einzelnen Weiterbildungsangeboten.
2. Der Lehrstoff wird in unterschiedlichen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vermittelt, wie Vorlesung, Seminar, Projekt, Tutorat, Übung, Kolloquium, Mentorat, Exkursion.
3. Das Weiterbildungsangebot wird in Modulen absolviert und beinhaltet Kontakt- und Selbststudium.
9. Studienleistungen
1. Die Leistungen der Teilnehmenden bzw. Studierenden sind im Rahmen der Anforderungen gemäss den Anhängen zu den einzelnen Weiterbildungsangeboten zu erbringen.
2. Die Leistungen der Teilnehmenden bzw. Studierenden werden grundsätzlich mit Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet. Credits werden für Studienleistungen vergeben, sofern die Bewertung mindestens mit genügend ausfällt.
3. Credits werden nur bestätigt, wenn der Leistungsnachweis zum Modul rechtzeitig erbracht und positiv bewertet wurde.
10. Bewertungen und Leistungskontrollen
1. Die Leistungen der Teilnehmenden bzw. Studierenden werden aufgrund ihrer Arbeiten (wie Projektarbeiten, Prüfungen, schriftliche Arbeiten) bewertet.
2. Die Leistungskontrollen können auch in anderen Formen von Bewertungen erfolgen, soweit sie eine verlässliche Beurteilung gewährleisten.
3. Falls Teilnehmende bzw. Studierende in einem bestimmten Bereich schon über genügend Vorkenntnisse verfügen, können diese angerechnet werden und vom Unterricht befreit werden. Die Leitung Zentrum Weiterbildung entscheidet auf Vorschlag der Studienleitung.
4. Die Bewertung der Studienleistungen richtet sich nach den einzelnen Weiterbildungsangeboten sowie den § 26 ff. der Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule.
5. Die Wiederholung von ungenügend bewerteten Studienleistungen ist in der Regel einmal im folgenden Semester möglich und kann zusätzliche Kosten nach sich ziehen.
6. In begründeten Fällen kann eine Abschlussprüfung einmal verschoben werden. Der Antrag auf Verschiebung muss schriftlich erfolgen. Der neu festgelegte Verschiebungstermin ist verbindlich und kann nicht nochmals geändert werden.
7. Die Mitteilung über das Bestehen des Weiterbildungsangebots erfolgt schriftlich. Diese kann gestaffelt erfolgen, indem zuerst eine Mitteilung über «bestanden» oder «nicht-bestanden» gemacht wird. Rechtsverbindlich ist erst die mit einer Bewertung abgegebene Mitteilung.
8. Von diesen Bestimmungen kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit es sachlich begründet ist. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Leitung Weiterbildung entscheidet auf Vorschlag der Studienleitung.
11. Eigenleistungen
1. Die Teilnehmenden bzw. Studierenden erbringen ihre Leistungen eigenständig.
2. Nicht eigenständig erbrachte Leistungen wie Übernahme, Plagiate und andere Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen gelten als unredlich.
3. Unredliche Leistungen werden als nicht bestanden bewertet.
12. Abschlussdokument (Diplom, Zertifikat, Bestätigung)
1. Teilnehmende bzw. Studierende mit genügenden Leistungen und den erforderlichen Credits erhalten ein Diplom oder Zertifikat. Der Titel bestimmt sich nach den einzelnen Weiterbildungsangeboten.
2. Das Abschlussdokument (Diplom, Zertifikat, Bestätigung) wird gemäss den entsprechenden Anforderungen des Weiterbildungsangebotes erteilt, sofern alle Leistungsnachweise erbracht und die Präsenzpflicht von mindestens 80 Prozent des Kontaktunterrichts erfüllt wurde.
3. Kann das Diplom oder Zertifikat wegen ungenügender Leistungen nicht abgegeben werden, wird eine Bestätigung des besuchten Unterrichts durch die ZHdK ausgestellt.
4. Das Abschlussdokument ist jeweils auf den letzten Tag des entsprechenden Semesters datiert.
13. Ausschluss
1. Die Weiterbildungsleitung kann Teilnehmende bzw. Studierende bei Nichtbestehen der wiederholten Leistungsnachweise innerhalb eines Moduls oder bei Überschreiten der maximalen Studien- oder Kursdauer ausschliessen.
2. Teilnehmende bzw. Studierende können vom Weiterbildungsangebot ausserdem ausgeschlossen werden:
- wenn eine unredliche Leistung gemäss Ziff. 11 erbracht wird,
- bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung oder
- bei Nichtbezahlen der Gebühren
14. Schlussbestimmungen
1. Ergänzend zu den vorliegenden AB-WB gelten analog die Bestimmungen der Allgemeinen Studienordnung der ZHdK.
2. Massgebend für die Inhalte, Referenten und Gebühren der jeweiligen Weiterbildungsangebote ist die jeweilige aktuelle Ausschreibung auf der Website.
3. Es gilt Schweizer Recht, Gerichtsstand ist Zürich.
4. Diese AB-WB wurden von der HSL am 9. November 2016 erlassen und am 11. Juni 2020 revidiert. Die Änderungen treten per 1. August 2020 in Kraft.
5. Diese AB-WB gelten ab sofort auch für die bisherig eingeschriebenen Teilnehmende bzw. Studierenden der Weiterbildung.
Im Namen der Hochschulleitung
Der Rektor
Thomas D. Meier